– Verordnung Nr. 215 / 2011 legt in Artikel 12 Folgendes fest:
– Der Zugang zu oder der Aufenthalt in Einrichtungen kann Personen verweigert werden, die deren normalen Betrieb stören, insbesondere weil sie sich weigern, die durch gesetzliche oder private Bestimmungen der Einrichtung auferlegten Betriebsregeln einzuhalten, sofern diese Einschränkungen ordnungsgemäß veröffentlicht werden.
– Ganz oder teilweise der ausschließlichen Nutzung durch Mitglieder, Begünstigte oder Kunden der Unternehmen, die sie besitzen oder betreiben, zugewiesen werden.
– Gegenstand einer vorübergehenden Reservierung eines Teils oder aller Einrichtungen sein.
– Wir empfehlen Ihnen, die Privaten und Rechtsnormen nach Erhalt der zu lesen SaunApolo 56 Vor der Zahlung.